§ 256c Abs. 3 SGB 6Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage
Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b…
§ 256a Abs. 2 SGB 6Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind,…
§ 256b Abs. 4 SGB 6Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft…
§ 256 Abs. 1 SGB 6Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025…
§ 315b SGB 6Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.